Bundesrat gegen Schlupflöcher bei der Mietpreisbremse

Schlupfloch möblierte Vermietung und Kurzzeitvermietungen

Seit Inkrafttreten der Mietpreisbremse gibt es immer mehr Wohnungsangebote mit kurzen Vertragslaufzeiten und Möblierung. Eine Bundesratsinitiative aus Hamburg verlangt deshalb, dass ein Möblierungszuschlag immer klar ausgewiesen werden muss, und Vermietungen ab sechs Monaten Dauer nicht länger von der Mietpreisbremse ausgenommen sind. Doch was bedeutet dies für Vermieter?

  1. Grundproblem sind künstliche niedrige Mietenspiegel

Teilweise gebe Mietenspiegel in A-Städten, wie Hamburg und Berlin Mieten von 6 bis 7 € pro qm Wohnraum vor, so dass laut der Mietpreisbremse nur für 7,50 € vermietet werden dürfte (Mittelwert + 10%). Von solch einer Miete lassen sich natürlich weder Zinsen bedienen noch Handwerker bezahlen, so dass eine Immobilie als Kapitalanlage für Jedermann ausscheiden würde. In solch einem Modell müsste vor allem der Staat den Wohnraum stellen, denn Eigentum würden sich die Mieter auch mit Darlehen nicht leisten können, weil auch dann die Wohnkosten schnell bei 20,- € pro qm liegen würden.

2. Faktische Umgehung der Mietpreisbremse über Möblierung

In angespannten Wohnungsmärkten werden immer häufiger Wohnungen möbliert angeboten. Wer ein paar Möbel in die Wohnung stellt, kann seine Wohnung als möbliert anbieten und höhere Preise verlangen. Der Möblierungszuschlag ist gesetzlich bislang nicht geregelt.

Die Initiative setzt sich dafür ein, dass der Möblierungszuschlag gesetzlich neben der Netto-Kaltmiete transparent ausgewiesen werden muss und gedeckelt wird. Mit der Vorschrift zur Offenlegung des Möblierungszuschlags soll dieses Problem nun behoben werden. Damit wäre dann die Nettokaltmiete transparent, die mit ortsüblichen Vergleichsmieten verglichen und gegebenenfalls als zu hoch gerügt werden könnte.

Gleichzeitig soll die Höhe des Zuschlags auf monatlich höchstens ein Prozent des Zeitwerts, den die Möbel zu Beginn des Mietverhältnisses haben, begrenzt werden. Als Zeitwert wiederum gilt der Anschaffungspreis abzüglich eines Betrags von fünf Prozent für jedes Jahr, das seit dem Kauf abgelaufen ist. Die Vermieter müssten also Rechnungen der Möbel aufheben und die Koste der Möblierung gesondert nachweisen können. Die vorgesehenen Änderungen im BGB betreffen § 556 d (zum möblierten Wohnraum).

3. Umgehen der Mietpreisbremse durch Kurzzeitvermietungen

Kurzzeitvermietungen sind bislang gesetzlich aus der Mietpreisbremse ausgenommen. Laut § 549 BGB gelten die Regelungen zur Miethöhe nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.

Diesen Rettungsanker machen sich viele Vermieter zu Nutze: Bisher vermieten Firmen wie Homecompany oder City-Wohnen ihre möblierten Wohnungen für maximal 12 Monate, um so den Status „Kurzzeitvermietung“ nicht zu verlieren. Die Hamburger Initiative will nun, dass ein Mietverhältnis ab sechs Monaten nicht mehr als Kurzzeitvermietung gilt und dass es auch keine Kettenverträgen unter denselben Vertragsparteien gibt.

4. Aussicht zur Mietpreisbremse

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Hamburger Initiative in Bundesrat und Bundestat mit diesen einschneidenden Regelungen durchsetzen kann. Schon heute stellt die Mietgesetzgebung für ausländische Fachkräfte ein Problem dar, wenn diese sehr hochwertigen Wohnraum für mehr als 6 Monate anmieten möchten. Echte Luxuswohnungen, wie man sie in anderen Metropolen dieser Welt für 10.000 € Monatsmiete und mehr anmieten kann, existieren in Deutschland kaum, weil solche Mietverträge immer unter dem Damoklesschwert der Mietpreisbremse mit absurd niedrigen Quadratmetermieten aus künstlich beeinflussten Mietenspiegeln stehen.

Erinnert sei an den Fall des Mieter aus London, der über die Mietpreisbremse seine für 5800,- € angemietete Luxuswohnung mit 170 qm, eigenem Fahrstuhl, Whirlpool und vier Parkplätzen auf 50% ermäßigt bekam und dies bis zum Abschluss des Verfahrens selbst kaum glauben konnte.